3.A) Proteste
Proteste über Vorgänge, die sich unmittelbar auf das Spielgeschehen beziehen, sind sofort nach Bekanntwerden des Protestgrundes bei der dafür zuständigen Stelle einzulegen. Proteste, die sich auf die allgemeinen Spielbedingungen und die Spielmaterialien erstrecken, können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor Beginn des Spiels oder des Mannschaftskampfes bei der dafür zuständigen Stelle eingelegt wurden. Proteste bei Mannschaftsspielen sind von den protestierenden Mannschaftsführern auf dem Spielbericht einzutragen und zu unterschreiben. Ohne diese Eintragung werden spätere Proteste nicht berücksichtigt. Die zuständigen Stellen sind jedoch verpflichtet, ihrerseits Verstöße gegen die bestehenden Bestimmungen zu ahnden, auch ohne einen Protest abzuwarten.
1. Verbandsaufsicht
Die spielleitenden Stellen können bei den für die jeweilige Leistungsklasse
zuständigen Sportwarten die Genehmigung zur Anordnung einer Verbandsaufsicht für
ein Meisterschaftsspiel oder Pokalspiel einholen:
a) auf Antrag eines der beteiligten Vereine und
b) aus eigenem Ermessen, wenn sie davon überzeugt sind, dass eine ordnungsgemäße
Durchführung des Meisterschafts- oder Pokalspieles nicht gewährleistet ist.
2.
Wird nach a) oder b) von der Staffelführung nach Genehmigung des zuständigen
Sportwartes eine Verbandsaufsicht angeordnet, so hat der gastgebende Verein dem
mit der Verbandsaufsicht beauftragten Verbandsangehörigen das Hausrecht für die
Dauer des Spiels zu übertragen. Fahrtkosten und Spesen laut Finanzordnung des WTTV sind vom antragstellenden Verein nach a) bzw. vom Gastgeber nach b) vor
Beginn des Spiels zu erstatten.
3. Die Verbandsaufsicht ist verpflichtet, die Spielberechtigungen und
Mannschaftsmeldeformulare vor Beginn des Spieles zu überprüfen. Ihr stehen neben
dem Hausrecht alle Rechte eines Oberschiedsrichters, insbesondere die
Genehmigung oder Ablehnung der von den Vereinen vorgesehenen Zählschiedsrichter
und bei groben Unsportlichkeiten das Recht des sofortigen Ausschlusses einzelner
Spieler, Schiedsrichter, Mannschaftsbegleiter oder Betreuer zu. Notfalls kann
die Verbandsaufsicht die Fortführung des Spieles unter Ausschluss der
Öffentlichkeit anordnen. Über ihre Tätigkeit und alle getroffenen Maßnahmen und
Entscheidungen hat die Verbandsaufsicht der zuständigen Staffelführung und dem
zuständigen Sportwart spätestens drei Tage nach dem Spiel einen ausführlichen
schriftlichen Bericht einzureichen.
4. Die mit Verbandsaufsicht beauftragten Verbandsangehörigen dürfen nicht
Mitglieder eines der unmittelbar beteiligten Vereine sein.
5. Die spielleitenden Stellen können in Abstimmung mit den für sie zuständigen
Sportwarten in ihrem Zuständigkeitsbereich Spielkontrolleure für ein
Meisterschafts- bzw. Pokalspiel einsetzen. Die eingesetzten Spielkontrolleure
sollte eine gültige Schiedsrichterlizenz besitzen.
Die Kontrollen beziehen sich auf die Überprüfung der jeweils vorgeschriebenen
Spielbedingungen und der erforderlichen Dokumente (Spielbericht,
Mannschaftsmeldeformular, Nachweis der Spielberechtigung etc.) sowie auf die
Überprüfung der sportgerechten Spielkleidung (2. Spielkleidung) der beteiligten Mannschaften.
Den Spielkontrolleuren ist zur Durchführung der Kontrolle jede Unterstützung zu
gewähren. Die Spielkontrolleure müssen der zuständigen Spielleitung einen
schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorlegen. Fahrtkosten und Spesen gemäß WTTV-Finanzordnung sind von der zuständigen Spielleitung zu zahlen.
Die Spielkontrolleure dürfen nicht Mitglied eines der unmittelbar beteiligten
Vereine sein.